Kurzzeitpflege (KZP)
Viele pflegebedürftige Menschen sind oftmals nur für eine bestimmte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, nach einem längeren Krankenhausaufenthalt, zur Überbrückung bis zur Reha oder bei der Verhinderung der pflegenden Angehörigen.
Kurzzeitpflege kann ab einem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfeld erbraucht werden kann.
Welche Leistungen stehen Ihnen zu?
Die Leistung für die Kurzzeitpflege steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zu. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbeitrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzten, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Wurden im Kalenderjahr noch keine Mittel der Verhinderungspflege in Anspruch genommen, können diese auch für die Leistung der Kurzzeitpflege in Anspruch eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag verdoppelt werden, das heißt die Kurzzeitpflege kann insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Was passiert mit dem Pflegegeld während der Kurzzeitpflege?
Bis zu acht Wochen je Kalenderjahr wird die Hälfte des bisherigen (anteiligen) Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege weitergezahlt.
Verhinderungspflege (VP)
Werden pflegebedürftige Personen (mit Pflegegrad 2 bis 5) von einer privaten Person und/oder Angehörigen gepflegt und diese sind wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, die sogenannte Verhinderungspflege, für maximal sechs Wochen je Kalenderjahr.
Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, einer Pflegeeinrichtung oder durch nahe Angehörigen erfolgen. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, wenn die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Welche Leistungen stehen Ihnen zu?
Die Leistungen belaufen sich auf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr, wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind sowie nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Bis zu 50 Prozent des Leistungsbeitrags für die Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) können für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege angerechnet, damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Was passiert mit dem Pflegegeld während der Verhinderungspflege?
Bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr wird die Hälfte des bisherigen (anteiligen) Pflegegeldes weiterbezahlt.