Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das Gesundheits-Versorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG) verabschiedet. Es tritt im Wesentlichen zum 1. Januar 2022 in Kraft und bringt für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Verbesserungen.
Ab dem 1. Januar 2022 zahlt die Pflegekasse einen sogenannten Leistungszuschlag für jeden Bewohner*in in der vollstationären Pflege ab dem Pflegegrad 2.
Die Begrenzung des Eigenanteils für die pflegebedingten Aufwendungen in der stationären Pflege (neuer § 43c SGB XI) staffelt sich wie folgt
In den ersten 12 Monaten: 5 %
nach 12 Monaten: 25 %
nach 24 Monaten: 45 %
nach 36 Monaten: 70 %
Der Bewohner*innen muss dann einen entsprechend geringeren Eigenanteil tragen.
Für Pflegebedürftige der ambulanten Versorgung werden die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) um 5% angehoben.
Pflegegrad Bisher Ab 1. Januar 2022
2 689 EURO 724 EURO
3 1.298 EURO 1.363 EURO
4 1.612 EURO 1.693 EURO
5 1.995 EURO 2.095 EURO
Die Erhöhung der Leistungsbeträge gilt allerdings nur bei Inanspruchnahme von Pflegesachleitung durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst.